BAG - Urteil vom 27.05.2015
5 AZR 88/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 294; BGB § 297; BGB § 615 S. 1 i.V.m. § 611; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 268; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 322; ZPO § 533; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1 i.V.m. ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 138
ArbRB 2015, 363
BAGE 152, 1
EzA-SD 2015, 7
NJW 2015, 3182
NJW 2015, 8
NZA 2015, 1053
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 423/13
ArbG Köln, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 47/13

Anspruch eines ordentlich nicht kündbaren Mitarbeiters des Bundesamts für Verfassungsschutz auf Weiterbeschäftigung

BAG, Urteil vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 88/14

DRsp Nr. 2015/14585

Anspruch eines ordentlich nicht kündbaren Mitarbeiters des Bundesamts für Verfassungsschutz auf Weiterbeschäftigung

Begehrt ein nach § 34 Abs. 2 TVöD ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer unter Berufung auf die vertragliche Rücksichtnahmepflicht Schadensersatz wegen unterlassener Beschäftigung, ist er für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. Orientierungssätze: 1. Die im Kündigungsschutzprozess nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG oder § 626 Abs. 1 BGB iVm. § 34 Abs. 2 TVöD für die Prüfung einer (anderweitigen) Beschäftigungsmöglichkeit geltenden Grundsätze der Darlegungslast können für den Rechtsstreit über Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten nicht herangezogen werden. 2. Wird der Kündigungsschutzklage mit der Begründung stattgegeben, der Arbeitgeber habe eine fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht nachgewiesen, ist mit Rechtskraft der Entscheidung für den vom Arbeitnehmer wegen behaupteter Verletzung der Beschäftigungspflicht geführten Schadensersatzprozess nicht bindend festgestellt, dem Arbeitgeber sei über den Kündigungstermin hinaus eine Beschäftigung möglich und zumutbar gewesen.