BVerwG - Urteil vom 14.12.2017
2 C 15.17
Normen:
BBesG a.F. § 27; BBesG a.F. § 28; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 24 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 789/16
VG Minden, vom 10.03.2016

Anspruch eines verbeamteten Lehrers auf eine Ausgleichszahlung aufgrund der altersdiskriminierenden Wirkung der maßgeblichen besoldungsrechtlichen Bestimmungen

BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 2 C 15.17

DRsp Nr. 2018/3605

Anspruch eines verbeamteten Lehrers auf eine Ausgleichszahlung aufgrund der altersdiskriminierenden Wirkung der maßgeblichen besoldungsrechtlichen Bestimmungen

Soweit die nicht gerechtfertigte altersdiskriminierende Besoldung eines betroffenen unmittelbaren Landesbeamten dessen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gegen den Arbeitgeber i.S.v. § 6 Abs. 2 AGG begründet, der an die Anwendung der unionsrechtswidrigen §§ 27 und 28 BBesG a.F. anknüpft, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist für die Geltendmachung dieses Anspruchs zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. In diesen Fällen ist die objektive Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung maßgeblich; wann der einzelne Berechtigte von dieser Gerichtsentscheidung tatsächlich Kenntnis erlangt hat, ist dagegen nicht entscheidend.

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2017 wird aufgehoben, soweit der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2013 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2016 zur Zahlung verurteilt wird. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird in vollem Umfang zurückgewiesen.