SG Gießen, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 591/16
Anspruch spanischer Staatsangehöriger auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIRechtmäßigkeit eines Erstattungsanspruchs des kommunalen Jobcenters gegen eine OptionskommuneLeistungsausschluss für AusländerAnspruch auf Sozialhilfe bei verfestigtem AufenthaltsrechtErfüllungsfiktion des § 107 SGB X
LSG Hessen, Urteil vom 24.02.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 572/19
DRsp Nr. 2023/4507
Anspruch spanischer Staatsangehöriger auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIRechtmäßigkeit eines Erstattungsanspruchs des kommunalen Jobcenters gegen eine OptionskommuneLeistungsausschluss für AusländerAnspruch auf Sozialhilfe bei verfestigtem AufenthaltsrechtErfüllungsfiktion des § 107SGB X
1. Auch eine vorläufige Leistungsbewilligung nach § 328 Abs. 1SGB III kann Grundlage eines Erstattungsanspruches nach §§ 102 ff. SGB X sein (entgegen BSG, Urteil vom 30. Januar 2002, B 5 RJ 6/01, juris, Rn. 21).2. Ein kommunales Jobcenter kann einen Erstattungsanspruch nach § 105SGB X gegen die Optionskommune haben.3. EU-Bürger, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SGB II in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, haben einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a. F., wenn sich ihr Aufenthaltsrecht verfestigt hat, was regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland, der von der Ausländerbehörde geduldet wird, der Fall ist (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats vom 29. September 2016, L 9 AS 427/16 B ER).4. Eine Optionskommune, die Sozialhilfeträger ist, hat Kenntnis i.S.d. § 105 Abs. 3SGB X von den Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit, sobald das kommunale Jobcenter entsprechende Kenntnis hat.
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