LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.12.2018
L 3 AL 193/18 B ER
Normen:
SGB III § 59 Abs. 2; SGB III § 59 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 132 Abs. 2; AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
NZS 2019, 555
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 172/18

Anspruch von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen L 3 AL 193/18 B ER

DRsp Nr. 2019/1880

Anspruch von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III

Ein Anspruch von Inhabern einer Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren mit 15 monatiger Aufenthaltsdauer auf Berufsausbildungsbeihilfe ist nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Oktober 2018 wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB III § 59 Abs. 2; SGB III § 59 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 132 Abs. 2; AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4;

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den Antragsteller.

Der am _______ 1989 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsbürger. Er ist alleinstehend und reiste im März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein.