LSG Bayern - Beschluss vom 28.12.2017
L 6 R 724/16
Normen:
BRAO §§ 46a ff.; SGB VI § 231 Abs. 4b (i.d.F. v. 21.12.2015); SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 193 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1998/10

Anspruch von Syndikusanwälten auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungErstattung außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer Änderung der Rechtslage während des Verfahrens

LSG Bayern, Beschluss vom 28.12.2017 - Aktenzeichen L 6 R 724/16

DRsp Nr. 2018/10262

Anspruch von Syndikusanwälten auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Erstattung außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren nach einer Änderung der Rechtslage während des Verfahrens

1. Zur Frage der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei unstreitiger Erledigung eines auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gerichteten Verfahrens einer angestellten Rechtsanwältin aufgrund einer während des Verfahrens erteilten rückwirkenden Befreiung nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI. 2. Eine zumindest teilweise Erstattung außergerichtlicher Kosten in Verfahren auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit Syndikusanwalt/Syndikusanwältin kommt auch dann in Betracht, wenn die Berufung nach der bis 31.12.2015 geltenden Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgericht vom 03.04.2014 (u.a. B 5 RE 3/14 R) als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen.

1. Ein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Rahmen einer Beschäftigung bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber ist per se ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich Elemente der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist.