OVG Niedersachsen - Beschluss vom 17.03.2023
14 ME 27/23
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 6/23

Anspruchserfüllung; Betreuungsplatz; Entfernung; Zumutbarkeit; Zumutbarkeit der Annahme eines nachgewiesenen Betreuungsplatzes (Einzelfall)

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 14 ME 27/23

DRsp Nr. 2023/4086

Anspruchserfüllung; Betreuungsplatz; Entfernung; Zumutbarkeit; Zumutbarkeit der Annahme eines nachgewiesenen Betreuungsplatzes (Einzelfall)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 22. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege ab dem 21. März 2023, im Umfang von sieben Stunden täglich, im wöchentlichen Zeitraum von Montag bis Freitag, im täglichen Zeitraum zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr, wohnortnah (d.h. maximal eine Nachbargemeinde entfernt) zu seiner Adresse zuzuweisen. Der Antragsteller hat seine Beschwerde unmittelbar bei ihrer Einlegung begründet und mit Blick auf seinen Geburtstag am 21. März 2023 um eine zeitnahe Entscheidung gebeten.