OLG Hamm - Beschluss vom 07.05.2021
9 U 62/18
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1002
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 215/17

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer KörperverletzungZurückweisung eines ProzesskostenhilfeantragsFortsetzung eines Rechtsstreits bei Unwirksamkeit eines Vergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 9 U 62/18

DRsp Nr. 2021/8948

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags Fortsetzung eines Rechtsstreits bei Unwirksamkeit eines Vergleichs

1. Macht eine Partei geltend, der geschlossene Prozessvergleich sei (materiell-rechtlich) nichtig oder anfechtbar, so ist der ursprüngliche Rechtsstreit auf Antrag der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft, fortzusetzen.2. Der mit einem anwaltlich vertretenen und inzwischen unbemerkt geschäftsunfähig gewordenen Geschädigten im Anwaltsprozess geschlossene Vergleich ist wirksam, wenn er von einem Vertreter geschlossen worden ist, dem noch vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit Vollmacht erteilt worden ist.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 09.09.2020 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe

I.