BAG - Urteil vom 14.11.2012
10 AZR 793/11
Normen:
BGB § 280; BGB § 283; InsO § 108 Abs. 3; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 436
DB 2013, 702
EzA-SD 2013, 12
NZA 2013, 273
NZI 2013, 357
ZInsO 2013, 943
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 85/11
ArbG München, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 14709/09

Ansprüche auf variable Sonderzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 793/11

DRsp Nr. 2013/2219

Ansprüche auf variable Sonderzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Ansprüche auf variable Sonderzahlungen, die Entgelt für geleistete Arbeit sind, entstehen, auch wenn sie erst nach dem Ende des Bezugsjahres fällig werden, regelmäßig zeitanteilig im Bezugsjahr. Für Zeiten vor Insolvenzeröffnung sind die betreffenden Ansprüche Insolvenzforderungen nach § 108 Abs. 3 InsO, für Zeiten nach Insolvenzeröffnung Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 2. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche, die darauf gestützt werden, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung nicht nachgekommen ist.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Juni 2011 - 3 Sa 85/11 - aufgehoben, soweit hierdurch das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16. November 2010 - 36 Ca 14709/09 - abgeändert wurde.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16. November 2010 - 36 Ca 14709/09 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision sowie die Kosten der Streithilfe zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 283; InsO § 108 Abs. 3; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 55 Abs. 2;

Tatbestand: