BSG - Beschluss vom 14.12.2022
B 2 U 1/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 U 89/18
SG Potsdam, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 118/14

Ansprüche aufgrund eines anerkannten WegeunfallsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen B 2 U 1/22 B

DRsp Nr. 2023/1303

Ansprüche aufgrund eines anerkannten Wegeunfalls Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2021 (L 21 U 89/18) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in diesem und einem Parallelverfahren unter B 2 U 2/22 B in der Hauptsache über Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund eines anerkannten Wegeunfalls. In dem der hiesigen Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Gewährung von Verletztenrente.

Das Verwaltungsverfahren blieb für die Klägerin ohne Erfolg. In dem dagegen geführten Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) ua auf Antrag der Klägerin ein Gutachten bei F einschließlich ergänzender Stellungnahme eingeholt. Die Klage hat es abgewiesen (Urteil vom 28.3.2018). Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) auf Antrag der Klägerin F ergänzend befragt. Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 18.11.2021).

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln.

II