OLG München - Endurteil vom 21.12.2017
23 U 3519/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 662; BGB § 667;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 23676/15

Ansprüche des Trägers einer Seniorenresidenz gegenüber dem Vermögensbetreuer einer Heiminsassin

OLG München, Endurteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 23 U 3519/16

DRsp Nr. 2018/1204

Ansprüche des Trägers einer Seniorenresidenz gegenüber dem Vermögensbetreuer einer Heiminsassin

Einer Heiminsassin stehen gegen ihren Vermögensbetreuer keine Schadensersatzansprüche wegen des Abschlusses eines Pflegevertrages mit einer Seniorenresidenz zu, da der Vermögensbetreuer insoweit im Interesse der Heiminsassin handelt und seine dieser gegenüber obliegenden Pflichten nicht verletzt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 01.08.2016, Az. 15 O 23676/15, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 34.627,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2016 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 82 %, der Beklagte 18 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss