BGH - Urteil vom 06.12.2017
VIII ZR 2/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3; LFGB § 24;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 196/14
SchlHOLG, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 21/16

Ansprüche eines Futtermittelwerkbetreibers gegenüber einem Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen mangelhafter Futtermittellieferungen des Insolvenzschuldners; Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware

BGH, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 2/17

DRsp Nr. 2018/751

Ansprüche eines Futtermittelwerkbetreibers gegenüber einem Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen mangelhafter Futtermittellieferungen des Insolvenzschuldners; Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware

In § 24 LFGB a.F. ist eine besondere Kontrollverantwortlichkeit des Futtermittelverkäufers geregelt. Die Lebens- und Futtermittelunternehmer sind am besten in der Lage, ein sicheres System der Lebensmittel- und Futtermittellieferung zu entwickeln. Dementsprechend hat der Lebens- und Futtermittelunternehmer auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3; LFGB § 24;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Schadensersatz wegen mangelhafter Futtermittellieferungen der Insolvenzschuldnerin (Schuldnerin).