LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.01.2019
2 Sa 567/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; SGB IX a.F. § 125; BGB § 251 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 169
NZA 2019, 475
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 409/17

Ansprüche eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei unterbliebenen Hinweis des Arbeitgebes auf den Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX a.F.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 567/18

DRsp Nr. 2019/4046

Ansprüche eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei unterbliebenen Hinweis des Arbeitgebes auf den Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX a.F.

Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX a.F. hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 ( - C-684/16 -) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch im Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Anerkenntnisurteil und Urteil des Arbeitsgerichtes Hameln vom 7. Juni 2018 - 1 Ca 409/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Auf ihr Anerkenntnis wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 138,46 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 98,10 € brutto zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.038,45 € brutto zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.