OLG München - Endurteil vom 20.12.2019
10 U 3110/17
Normen:
SGB X § 116; ABB § 4 Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 1988/16

Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers aus übergangenem RechtAufwendungen für Krankenhauskosten und Heilbehandlungskosten aus einem WegeunfallEigensicherung eines Fahrgastes

OLG München, Endurteil vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 10 U 3110/17

DRsp Nr. 2020/1180

Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers aus übergangenem Recht Aufwendungen für Krankenhauskosten und Heilbehandlungskosten aus einem Wegeunfall Eigensicherung eines Fahrgastes

1. An die Eigensicherung eines Fahrgastes sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. 2. Ein Fahrgast ist gem. § 4 Abs. 3 S. 5 ABB verpflichtet, stets für sicheren Halt zu sorgen und im Falle, dass er dies nicht tut, kann er keinen oder jedenfalls keinen vollen Schadensersatz von dem Busbetreiber verlangen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 11.09.2017 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 10.08.2017 (Az. 31 O 1988/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 24.394,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2015 zu bezahlen.

1.2. 1.3. 2. II. III. IV.