OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.03.2023
3 U 3080/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 4014/21

Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines ausgelegten Malervlieses, dessen Zustand dem Verletzten bekannt war

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.03.2023 - Aktenzeichen 3 U 3080/22

DRsp Nr. 2023/5049

Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines ausgelegten Malervlieses, dessen Zustand dem Verletzten bekannt war

Bei einem Sturzgeschehen kann die Gewichtung und Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile ausnahmsweise dazu führen, dass kein Schmerzensgeldanspruch besteht, wenn der Geschädigte sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen und die Sorgfaltspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen als gering einzustufen ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.09.2022, Az. 7 O 4014/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

[Grunde]

A.

I. II.