OLG Hamburg - Urteil vom 19.12.2019
3 U 191/18
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 359
WRP 2020, 800
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 131/18

Ansprüche wegen Verletzung einer MarkeNicht als Vornamen erkennbare FantasiebezeichnungenMarkenmäßige VerwendungVerstehen als Herkunftshinweis

OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 3 U 191/18

DRsp Nr. 2020/4789

Ansprüche wegen Verletzung einer Marke Nicht als Vornamen erkennbare Fantasiebezeichnungen Markenmäßige Verwendung Verstehen als Herkunftshinweis

Orientierungssätze: 1. Es kann nicht festgestellt werden, dass es in der Modebranche eine Gewöhnung daran gibt, dass Fantasiebezeichnungen oder sonstige Zeichen, die nicht als Vornamen erkennbar sind, als bloße Modellbezeichnungen Verwendung finden. 2. In dem für Bekleidung benutzten Zeichen "MYMMO" bzw. "Mymmo" erkennen die angesprochenen Verkehrskreise keinen Vornamen. Wird jenes Zeichen im Rahmen einer Internetwerbung für Bekleidung neben einem für den Verkehr erkennbaren Unternehmenskennzeichen deutlich herausgestellt, wie der Verkehr dies von der Verwendung von (auch Zweit-) Marken gewöhnt ist, dann versteht der Verkehr dies als Herkunftshinweis und liegt darin eine markenmäßige Verwendung. 3. Zwischen der Marke "myMO" und dem Zeichen "MYMMO MINI" besteht im Warenbereich "Bekleidung" Verwechslungsgefahr.

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2018 (327 O 131/18) wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hat.

2. In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung haben die Klägerin von den Kosten der ersten Instanz 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.