BSG - Beschluss vom 15.12.2017
B 4 SF 8/17 S
Normen:
SGG § 58 ;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 40/15
SG Gießen, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 193/12

Antrag auf Bestimmung des zuständigen GerichtsRechtskräftiger Abschluss des Verfahrens innerhalb der SozialgerichtsbarkeitKeine Ungewissheiten über die Zuständigkeit

BSG, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen B 4 SF 8/17 S

DRsp Nr. 2018/2570

Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts Rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit Keine Ungewissheiten über die Zuständigkeit

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit kommt eine Zuständigkeitsbestimmung auf der Grundlage von § 58 SGG nicht in Betracht, denn es kann keine Ungewissheiten über die Zuständigkeit oder Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mehr geben, wie sie § 58 SGG nach allen in der Vorschrift genannten Fallgruppen voraussetzt.

Der Antrag der Klägerinnen auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 58 ;

Gründe: