LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.12.2020
L 7 KA 38/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 162/20

Antrag auf Fortsetzung eines PraxisnachbesetzungsverfahrensVerzicht des gewählten BewerbersBeendigung des ZulassungsverfahrensWiederholung der Ausschreibung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2020 - Aktenzeichen L 7 KA 38/20 B ER

DRsp Nr. 2021/2256

Antrag auf Fortsetzung eines Praxisnachbesetzungsverfahrens Verzicht des gewählten Bewerbers Beendigung des Zulassungsverfahrens Wiederholung der Ausschreibung

Im Fall der Beendigung des Zulassungsverfahrens durch einen Verzicht des gewählten Bewerbers ist es zulässig, die Ausschreibung zu wiederholen und so das Verwaltungsverfahren neu zu starten.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. November 2020 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, den Antragsgegner zu verpflichten, das Praxisnachbesetzungsverfahren 453/09/19 PPTh fortzusetzen, einen Praxisnachfolger oder eine -nachfolgerin auszuwählen und mit hälftigem Versorgungsauftrag zum nächst möglichen Zeitpunkt zuzulassen.