VGH Bayern - Beschluss vom 30.12.2020
20 CE 20.3002
Normen:
GG Art. 9;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 489
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 26a E 20.5999

Antrag einer Gewerkschaft auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erlass einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme im schulischen Bereich zum Zweck der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m

VGH Bayern, Beschluss vom 30.12.2020 - Aktenzeichen 20 CE 20.3002

DRsp Nr. 2021/5025

Antrag einer Gewerkschaft auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erlass einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme im schulischen Bereich zum Zweck der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 9;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass der Antragsgegner Regelungen trifft, durch die die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Verkleinerung der Klassen zum Zweck der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m umgesetzt werden.

Mit Beschluss vom 30. November 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulässig abgelehnt. Die Antragsbefugnis fehle, da die Antragstellerin keine Tatsachen vortrage, die die Verletzung eigener Rechte möglich erscheinen lasse. Die Antragstellerin könne sich insbesondere nicht darauf berufen, durch die fehlende Umsetzung der Empfehlung des Robert-Koch-Institutes (RKI) zur Verkleinerung der Klassen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m in ihrem Recht aus Art. 9 GG verletzt zu sein, da der Schutzbereich dieses Rechts nicht betroffen sei.