An das
Landessozialgericht
In dem Rechtsstreit
des Soldaten .
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt .
gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch das niedersächische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,
- Beklagter -
wird beantragt,
die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen als zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zum Verfahren beizuladen.
Begründung:
Der Kläger begehrt nach
wie vor in erster Linie Versorgungsleistungen wegen einer
Wehrdienstbeschädigung nach dem
Wie bereits in der Berufungsbegründung dargelegt, kann der erstinstanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts Bremen nicht gefolgt werden. Da der Kläger die Gesundheitsstörungen, derentwegen er Versorgungsleistungen begehrt, bei einem Unfall erlitten hat, der gleichzeitig die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII (Hilfeleistungen bei Unglücksfällen oder in Gefahr oder Not) erfüllt, kommt bei einer Ablehnung des gegen den Beklagten gerichteten Anspruchs die Unfallkasse - als zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - als leistungspflichtig in Betracht.
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