OLG Zweibrücken - Urteil vom 09.03.2023
4 U 97/22
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1-2; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 242; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 167; VVG § 128;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 04.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 315/21

Haftung Rechtsanwalt bei DarlehenswiderrufInregessnahme Rechtsanwalt durch Rechtsschutzversicherung MandantÜbergang Ansprüche Mandant gegen Rechtsanwalt an RechtsschutzversicherungKaskadenverweisung in Widerrufsinformation

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 97/22

DRsp Nr. 2023/4126

Haftung Rechtsanwalt bei Darlehenswiderruf Inregessnahme Rechtsanwalt durch Rechtsschutzversicherung Mandant Übergang Ansprüche Mandant gegen Rechtsanwalt an Rechtsschutzversicherung "Kaskadenverweisung" in Widerrufsinformation

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Mandanten vor Klageerhebung über die Gewinnaussichten bei Führung des gerichtlichen Rechtsstreit aufzuklären. Soweit nur geringe Erfolgsaussichten bestehen, darf er die Frage nach dem voraussichtlichen Ausgang nicht als "offen" bezeichnen. Die entsprechende Verpflichtung besteht insbesondere auch dann, wenn sich im Laufe des Rechtsstreites, insbesondere auch vor einer etwaigen Berufungseinlegung, Änderungen in der Rechtsprechung ergeben haben, die zu einer Neubewertung der Aussichten führen müssen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 04.07.2022, Az. 4 O 315/21 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.950,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2022 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsverlangens wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

3. 4. 5.