8/8.1.8 Sonstige Rechtsfragen

Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte sind zwar keine Arbeitnehmer,1) sie sind aber aufgrund ihrer Abhängigkeit besonders schutzwürdig und daher werden sie von einigen Arbeitnehmerschutzgesetzen ausdrücklich (mit Modifikationen) in deren Schutzbereich einbezogen.2)

Anwendbarkeit des BUrlG

In Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte haben einen gesetzlichen Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach Maßgabe der §§ 2 Satz 2, 12 BUrlG. Das umfasst (für ständig Beschäftigte) einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen im Jahr, der in Form von Freistellung von der Arbeitspflicht zu gewähren ist; für nicht ständig Beschäftigte gilt § 12 Nr. 2 BUrlG. Darüber hinaus muss dem Beschäftigten ein Urlaubsentgelt i.H.v. 9,1 % des im Berechnungszeitraum verdienten Arbeitsentgelts gewährt werden. Die Regelungen über die Wartezeit und über die Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs sind nicht anwendbar. Erhöhte Urlaubsansprüche bestehen für jugendliche und schwerbehinderte Heimarbeiter, § 19 Abs. 4  JArbSchG, § 127 SGB IX.

Anwendbarkeit des MuSchG