LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2003
8 Sa 1124/03
Normen:
SGB IX § 85 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1919/02

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei planmäßiger Reduzierung des Beschäftigtenstandes im Insolvenzverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 1124/03

DRsp Nr. 2004/7013

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei planmäßiger Reduzierung des Beschäftigtenstandes im Insolvenzverfahren

Der sogenannte regelmäßige Beschäftigungsstand ist nur dann als Korrektiv heranzuziehen, wenn ein zufälliges Absinken des Beschäftigungsstandes unter den Schwellenwert des § 23 KSchG vorliegt; auf einen höheren Beschäftigungsstand in der Vergangenheit kommt es nicht an, wenn der Betrieb mit verringerter Belegschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens temporär begrenzt zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten fortgeführt wird, mithin eine planmäßige Reduzierung des Beschäftigtenstandes vorliegt.

Normenkette:

SGB IX § 85 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und in der Folge um die Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin, die ausgebildete Industriekauffrau ist, war bei der Gemeinschuldnerin vom 1991 bis 1996 und danach wieder ab Ende 1997 - so die Klägerin - bzw. ab 01.06.1998 - so der Beklagte - als Personalsachbearbeiterin tätig. Sie ist am 17.03.1955 geboren, verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Bei ihr liegt eine Schwerbehinderung von 70 % vor. Sie arbeitete als Teilzeitkraft mit 120 Stunden pro Monat in der Mainzer Niederlassung der Gemeinschuldnerin.