LAG Köln - Urteil vom 25.08.1999
2 Sa 611/99
Normen:
ASiG § 9 Abs. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1999, 2648
DStZ 2000, 110
MDR 2000, 36
VersorgW 2000, 164
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11603/97

Arbeitnehmerstatus: Betriebsarzt

LAG Köln, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 611/99

DRsp Nr. 2002/16998

Arbeitnehmerstatus: Betriebsarzt

»1. Ein Betriebsarzt kann als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter beschäftigt werden. Das folgt aus § 9 Abs. 3 ASiG. 2. Ein Betriebsarzt ist nicht allein deshalb Arbeitnehmer, weil er im Betrieb in Räumen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, regelmäßig und im voraus festgelegte Sprechstunden abhält und verpflichtet ist, für den Arbeitgeber bei Bedarf auch arbeitsmedizinische Fragen zu begutachten.«

Normenkette:

ASiG § 9 Abs. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand und ob dieses gegebenenfalls durch die Kündigung der Beklagten vom 06.12.1996 mit dem 31.12.1997 beendet wurde.