Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 41 vom 11.08.2015
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 444/12
ArbG Magdeburg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2468/11
Arbeitnehmerstatus von ZirkusartistenKriterien für die Abgrenzung von Arbeits- und freiem DienstverhältnisÜberprüfung der rechtlichen Einordnung durch das Revisionsgericht
BAG, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 98/14
DRsp Nr. 2015/15794
Arbeitnehmerstatus von ZirkusartistenKriterien für die Abgrenzung von Arbeits- und freiem DienstverhältnisÜberprüfung der rechtlichen Einordnung durch das Revisionsgericht
Orientierungssätze:1. Das Landesarbeitsgericht hat als Tatsacheninstanz bei der Prüfung, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt, einen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht hat die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nur daraufhin zu überprüfen, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt.2. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragspartner für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.3. Räumt der Vertragspartner dem Dienstnehmer das Recht ein, Dritte in die Leistungserbringung einzubinden, ist dies ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.4. Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt.
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