LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.04.2023
6 Sa 217/22
Normen:
TV VEZ v. 01.01.2014 Nr. 4.3;
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 96/21

Berechnung der Überlassungshöchstdauer in der ZeitarbeitKeine Anwendung des § 191 BGB bei der Berechnung der ÜberlassungshöchstdauerAnrechenbare Einsatzzeiten bei der Ermittlung der ÜberlassungshöchstdauerKeine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei widerspruchsloser Weiterarbeit des Leiharbeitnehmers beim VerleiherPrimäre und sekundäre Darlegungslast für eine Fiktion nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, 10 Abs. 1 AÜGVerwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 217/22

DRsp Nr. 2023/7094

Berechnung der Überlassungshöchstdauer in der Zeitarbeit Keine Anwendung des § 191 BGB bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer Anrechenbare Einsatzzeiten bei der Ermittlung der Überlassungshöchstdauer Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei widerspruchsloser Weiterarbeit des Leiharbeitnehmers beim Verleiher Primäre und sekundäre Darlegungslast für eine Fiktion nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, 10 Abs. 1 AÜG Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

1. Für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer ist auf den Beginn des jeweils letzten Einsatzes eines Leiharbeitenden abzustellen; entsprechend § 187 Abs. 2 BGB ist der 1. Tag des Einsatzes bei der Fristbestimmung vollständig mit einzubeziehen. 2. Das Ende der Überlassung ist entsprechend § 188 Abs. 2 2. Alternative BGB zu bestimmen. 3. § 191 BGB ist bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer weder bei ununterbrochenen noch bei unterbrochenen Überlassungen anwendbar.