LAG Niedersachsen - Beschluss vom 15.03.2023
2 TaBV 23/22
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 3; SGB IX § 60; WVO § 9;
Fundstellen:
NZA 2023, 718
NZA-RR 2023, 293
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/21

Arbeitsbereich i.S.d. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVGUmstrukturierung eines Arbeitsplatzes als Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes mit Ausschreibungspflicht gem. § 93 BetrVGZweckbestimmung des § 93 BetrVG

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 2 TaBV 23/22

DRsp Nr. 2023/5588

"Arbeitsbereich" i.S.d. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Umstrukturierung eines Arbeitsplatzes als Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes mit Ausschreibungspflicht gem. § 93 BetrVG Zweckbestimmung des § 93 BetrVG

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz so umstrukturiert, dass der Stelleninhaber ohne eine längerfristige erfolgreiche Fortbildung außerhalb der üblichen Entwicklung des Berufsbildes die Tätigkeit nicht mehr ausüben darf, schafft der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsplatz. Dieser ist nach § 93 BetrVG auszuschreiben.

1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" anzusehen ist. Erforderlich ist, dass die eingetretene Änderung über solche im üblichen Schwankungsbereich liegenden Veränderungen hinausgeht und zur Folge hat, dass die Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine "andere" wird. 2. Sinn des § 93 BetrVG ist nicht nur die Aktivierung des betrieblichen Arbeitsmarktes, sondern auch die Transparenz betrieblicher Vorgänge und damit die Vermeidung von Verstimmungen und Beunruhigungen in der Belegschaft. Deshalb fällt eine gravierende Umstrukturierung eines Arbeitsplatzes in den Anwendungsbereich des § 93 BetrVG.