Autor: Kloppenburg |
Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Sonderregelungen finden ihre Ursache in den die Arbeitswelt bestimmenden besonderen Anforderungen und in dem vorrangigen Verfahrensziel der gütlichen Erledigung des Rechtsstreits (§ 57 Abs. 2 ArbGG, siehe Teil 4/2.3.5).
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