4/2.3.1 Überblick

Autor: Kloppenburg

Verfahrensziel

Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Sonderregelungen finden ihre Ursache in den die Arbeitswelt bestimmenden besonderen Anforderungen und in dem vorrangigen Verfahrensziel der gütlichen Erledigung des Rechtsstreits57 Abs. 2 ArbGG, siehe Teil 4/2.3.5).

Coronabedingte Änderung des ArbGG

Durch Art. 2 des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie, das am 20.05.2020 ausgefertigt und am 28.05.2020 verkündet worden ist,1) ist als Übergangsvorschrift § in das eingefügt worden. Dieser soll in den Gerichten für Arbeitssachen den Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite sicherstellen. Gemäß Absatz 1 der Norm kann das Gericht einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ Abs. Satz 1 ) von Amts wegen gestatten, an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus durch audio-visuelle Zuschaltung mitzuwirken. Voraussetzung ist nach dem Gesetz, dass eine persönliche Teilnahme aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist. Nach der Entwurfsbegründung sind Fälle gemeint, in denen z.B. eine längere Anreise erforderlich wäre. Die Entscheidung darüber soll durch die Kammer im Wege einer Ermessensentscheidung getroffen werden. Nach § Abs. gilt Entsprechendes für die Beratung, Abstimmung und Verkündung der Entscheidung.