5/4.3 Einigungsgebühr

Autor: Kreutzfeldt

Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht nach Nr. 1000 VV RVG eine Einigungsgebühr. Die Einigungsgebühr hat die frühere Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO abgelöst. Der Abschluss eines Vergleichs gem. § 779 BGB, der ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzt, ist nicht mehr erforderlich. Andererseits kommt die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG nicht zum Tragen, wenn der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht gerichtet ist.

Einigungsgebühr bei Kündigungsrücknahme

Die Einigungsgebühr entsteht schon dann, wenn die Parteien im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich schließen, wonach Einigkeit über den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses besteht.38)

Einigungsgebühr bei Kündigung nach § 1a KSchG

Eine Einigungsgebühr soll auch entstehen, wenn der Arbeitnehmer auf Anraten seines Anwalts gegen eine Kündigung nach § 1a KSchG keine Kündigungsschutzklage erhebt.39) Die Parteien hätten sich zumindest konkludent auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zahlung der Abfindung nach § 1a KSchG geeinigt und damit die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses beseitigt.