BAG - Urteil vom 18.12.2003
8 AZR 550/02
Normen:
ZPO §§ 256 257 258 259 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b § § 139, 286 ; BAT SR 2 l I Nr. 3; BAT §§ 22 23 Lehrer ; Richtlinien des Finanzministeriums über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet (vom 12. August 1992); Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg §§ 1 19 (GBl. BW 1996 S. 985) ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 51/01
ArbG Freiburg, vom 11.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 126/01

Arbeitslohn; Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung einer Lehrerin für Textverarbeitung in Baden-Württemberg; Mehrarbeitsvergütung

BAG, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 550/02

DRsp Nr. 2004/4213

Arbeitslohn; Eingruppierung Lehrer - Eingruppierung einer Lehrerin für Textverarbeitung in Baden-Württemberg; Mehrarbeitsvergütung

Orientierungssätze:1. Die Unterrichtsfächer Sport und Textverarbeitung an beruflichen Schulen sind keine wissenschaftlichen Fächer im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien.2. Nach SR 2 l I Nr. 3 BAT gelten für die Arbeitszeit angestellter Lehrer die beamtenrechtlichen Regelungen. Für Lehrer in Baden-Württemberg wird die Dauer der Unterrichtsverpflichtung "im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit", die derzeit in Baden-Württemberg 41 Stunden beträgt, festgesetzt. Macht ein Lehrer geltend, er müsse 10 Stunden wöchentlich zur Vor- und Nachbereitung der 27 Unterrichtsstunden aufwenden, kommt ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung schon dem Grunde nach nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO §§ 256 257 258 259 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b § § 139, 286 ; BAT SR 2 l I Nr. 3; BAT §§ 22 23 Lehrer ; Richtlinien des Finanzministeriums über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet (vom 12. August 1992); Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg §§ 1 19 (GBl. BW 1996 S. 985) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung der Klägerin.