BAG - Urteil vom 04.06.2003
10 AZR 586/02
Normen:
InsO § 209 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 Ziff. 2 § 210 ; BetrVG § 111 § 112 § 113 ; ArbGG § 66 Abs. 1 § 9 Abs. 5 S. 4 ; ZPO § 233 § 237 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1087
NZI 2003, 619
ZIP 2003, 1850
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 408/02
ArbG Wuppertal, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 23/02

Arbeitslohn; Prozeßrecht; Insolvenz - Masseunzulänglichkeit; Insolvenz; Neumasseverbindlichkeiten

BAG, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 586/02

DRsp Nr. 2003/9967

Arbeitslohn; Prozeßrecht; Insolvenz - Masseunzulänglichkeit; Insolvenz; Neumasseverbindlichkeiten

Orientierungssätze: 1. Hat der Revisionskläger - vom Landesarbeitsgericht unerkannt - die Berufungsbegründungsfrist versäumt, nachdem das Arbeitsgericht eine diesbezüglich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte, liegt kein Fall des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG vor, da diese Vorschrift nur die Einlegung des Rechtsmittels, nicht dessen Begründung betrifft. 2. Hat der Revisionskläger auf den Hinweis des Revisionsgerichts über die versäumte Berufungsbegründungsfrist einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, ist grundsätzlich das Berufungsgericht das gemäß § 237 ZPO für die Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht. 3. Hat das Berufungsgericht die Berufung des Berufungs- und Revisionsklägers zurückgewiesen, kann das Revisionsgericht die Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags unterstellen und in der Sache entscheiden, wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß die Revision materiell zurückzuweisen ist. Dies entspricht der Prozeßökonomie. Nur wenn die Revision ganz oder teilweise begründet wäre, müßte im Interesse des Revisionsbeklagten der Frage nachgegangen werden, ob bereits die Berufung unzulässig war.