8/6.3.5 Sonstiger technischer Arbeitsschutz

Autor: Rudolf

Regelungstechnik

Neben den allgemeinen Regelungen für die Gestaltung der Arbeitsräume (ArbStättV, siehe unter Teil 8/6.3.1), der Betriebsmittel (BetrSichV, siehe unter Teil 8/6.3.2) und der Schutzmittel, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen sind (PSA-BV, siehe unter Teil 8/6.3.3), gibt es eine wachsende Zahl spezieller Regelungen des technischen Arbeitsschutzes, die der Abwehr besonderer physikalischer oder chemischer Einflüsse oder besonderer Gefahren am Arbeitsplatz dienen. Mit diesen spezialgesetzlichen Regelungen werden häufig Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt. Die deutschen Regelungen enthalten dabei amtliche Hinweise des Normgebers auf das EU-Recht.

Lastenhandhabungsverordnung

Beim Arbeiten können sich zahlreiche physikalische Einflüsse negativ auf die Gesundheit der Arbeitnehmer auswirken. Dem Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch das Heben und Tragen von Lasten dient die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV).22) Sie gilt für die , die aufgrund bestimmter Merkmale (z.B. Gewicht, Unhandlichkeit, Instabilität) oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen (z.B. falsche Körperhaltung wegen mangelnder räumlicher Bewegungsfreiheit) die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, insbesondere ihre Lendenwirbelsäule, gefährden können (§ Abs. und ).