»1. Verlangt die Belegschaft oder ein Teil davon unter der Androhung der Arbeitsniederlegung vom Arbeitgeber die Entlassung eines Arbeitnehmers und gibt der Arbeitgeber diesem Druck nach, dann ist eine auf einen solchen Sachverhalt gegründete außerordentliche Kündigung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber nichts getan hat, die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen (Bestätigung von BAGE 9, 53 = AP Nr. 3 zu § 626BGB Druckkündigung; BAGE 12, 220 = AP Nr. 8 zu § 626BGB Druckkündigung).2. Bei einer aus diesem Grunde unzulässigen Druckkündigung kann der Arbeitgeber nicht geltend machen, das Verlangen der Belegschaft sei durch einen von dem Arbeitnehmer gesetzten wichtigen Grund gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, die den wichtigen Grund ergeben sollen, gemäß § 626 Abs. 2BGB verfristet sind.3. Nach der Neufassung des § 11KSchG 1951 durch § 13KSchG 1969 spricht keine Vermutung mehr gegen die Umdeutung der unwirksamen außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung. Vielmehr ist gemäß § 140BGB darauf abzustellen, ob die Umdeutung der als außerordentliche unwirksamen Kündigung in eine ordentliche Kündigung nach den gegebenen Umständen dem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers entspricht und ob dieser Wille dem Arbeitnehmer erkennbar geworden ist.
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