6/8.1 Entgeltfortzahlungspflicht des § 616 Satz 1 BGB

Autor: Sitter

Verhinderung ohne Krankheit

Ist der Arbeitnehmer aus anderen persönlichen Gründen als der Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert, stellt sich die Frage, ob er - abweichend vom Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" - ausnahmsweise seinen Entgeltanspruch während der Dauer der Arbeitsverhinderung behält. Das BGB sieht für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung in § 616 Satz 1 BGB eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers vor. Nach Satz 1 der Vorschrift verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Arbeitsvergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Zur Nachleistung seiner Dienste ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet.

Abdingbarkeit