6/2.4.1 Arbeitsvertragsmängel und fehlerhaftes Arbeitsverhältnis

Autor: Schneider

Nichtigkeit/Anfechtung

Die allgemeinen Vorschriften über die Nichtigkeit und die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts finden grundsätzlich auch auf den Arbeitsvertrag Anwendung mit der Maßgabe, dass der Arbeitsvertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen als nicht wirksam zustande gekommen anzusehen ist. Der Vertragsschluss kann allerdings, wie nichtige oder anfechtbare Rechtsgeschäfte schlechthin, nach Maßgabe der §§ 141, 144 BGB bestätigt werden. Danach kann die Berufung auf die Nichtigkeit bzw. das Anfechtungsrecht ausgeschlossen sein.1) Dies ist im Arbeitsverhältnis insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis des Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrunds im Einverständnis mit dem Arbeitgeber seine Arbeitstätigkeit fortgesetzt hat.

Keine Rückabwicklung