OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.04.2023
7 B 10115/23.OVG
Normen:
KitaG a.F. § 5; KitaG § 14 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 689/22

Vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes für ein Kind in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in einer zumutbaren Entfernung zu seinem Wohnsitz (hier: Überschreitung von maximal 30 Minuten); Prüfung und Bewertung der Zumutbarkeitsgrenze

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 7 B 10115/23.OVG

DRsp Nr. 2023/5855

Vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes für ein Kind in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in einer zumutbaren Entfernung zu seinem Wohnsitz (hier: Überschreitung von maximal 30 Minuten); Prüfung und Bewertung der Zumutbarkeitsgrenze

Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 5 KitaG a.F. liegt für das einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte von der Wohnung des Kindes bei maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Beschluss vom 15. Juli 2019 7 B 10851/19 , juris, Rn. 7). Diese Obergrenze, die gleichermaßen für den neu gefassten § 14 Abs. 2 KitaG gilt, ist jedoch nicht als starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze zu verstehen, sondern dahingehend, dass ohne Besonderheiten des Einzelfalls und damit im Regelfall eine Entfernung von maximal 30 Minuten pro Weg noch als zumutbar angesehen werden kann. Im Grundsatz sind daher auch im Eilverfahren die Umstände des konkreten Einzelfalls in die Zumutbarkeitsprüfung einzustellen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

KitaG a.F. § 5; KitaG § 14 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe