e-f. Gründe (Auszug):
»Eine Kündigung aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit liegt nach allg. Ansicht dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit den entscheidenden Anstoß für den ArbGeber [zur] Kündigung gegeben hat. [Insoweit muß] die Arbeitsunfähigkeit nicht der den ArbGeber zur Kündigung bewegende Grund sein; es genügt vielmehr, wenn die Kündigungsmaßnahme ihre objektive Ursache in der Arbeitsunfähigkeit hat. ... Es ist ausreichend, die Rechtsfolge des §
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