ArbG Passau vom 12.03.1990
2 Ca 701/89 D
Normen:
LohnFG § 6 Abs.1;
Fundstellen:
BB 1990, 855
DRsp VI(608)209e-f

ArbG Passau - 12.03.1990 (2 Ca 701/89 D) - DRsp Nr. 1992/11880

ArbG Passau, vom 12.03.1990 - Aktenzeichen 2 Ca 701/89 D

DRsp Nr. 1992/11880

e. Kriterien für das Vorliegen einer Ä den Lohnfortzahlungsanspruch gem. § 6 Abs. 1 LohnFG nicht ausschließenden Ä Kündigung aus Anlaß der Erkrankung; f. Lohnfortzahlung bei Kündigung eines etwa drei Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses kurz nach Beginn der Erkrankung.

Normenkette:

LohnFG § 6 Abs.1;

e-f. Gründe (Auszug):

»Eine Kündigung aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit liegt nach allg. Ansicht dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit den entscheidenden Anstoß für den ArbGeber [zur] Kündigung gegeben hat. [Insoweit muß] die Arbeitsunfähigkeit nicht der den ArbGeber zur Kündigung bewegende Grund sein; es genügt vielmehr, wenn die Kündigungsmaßnahme ihre objektive Ursache in der Arbeitsunfähigkeit hat. ... Es ist ausreichend, die Rechtsfolge des § 6 Abs. 1 LohnFG auszulösen, wenn die Erkrankung .. mit eine Ursache für den Ausspruch der Kündigung war .. .