Artikel 45 EGV
Stand: 21.06.2005
zuletzt geändert durch:
AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Dritter Teil. Die Politiken der Gemeinschaft
Titel III. Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 2. Das Niederlassungsrecht

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Artikel 45

EGV ( EG-Vertrag )

1Auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Anwendung. 2 Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auf bestimmte Tätigkeiten keine Anwendung findet.