LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.04.2023
L 9 AY 19/23 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 50 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 79 Abs. 2; AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 17.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AY 7/23 ER

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenWirksamkeit eines AufenthaltstitelsKein Rechtskreiswechsel in das Leistungssystem des SGB II nach Erteilung einer Fiktionsbescheinigung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.04.2023 - Aktenzeichen L 9 AY 19/23 B ER

DRsp Nr. 2023/6281

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Wirksamkeit eines Aufenthaltstitels Kein Rechtskreiswechsel in das Leistungssystem des SGB II nach Erteilung einer Fiktionsbescheinigung

1. Eine Aufenthaltstitel wird erst mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem Ausländer wirksam.2. Ein Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel ist vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt ist, und hat damit lediglich Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.3. Die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wirkt lediglich deklaratorisch und vermag für sich genommen den Rechtskreiswechsel zum SGB II nicht zu bewirken.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 17. März 2023 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem AsylbLG bis zum 25. April 2023 unter Anrechnung bereits durch den Beigeladenen gezahlter Leistungen zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.