Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Die im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. Januar 2015 getroffene Entscheidung, den Klägern zu 1. und 2. Verschuldenskosten in Höhe von jeweils 150,00 Euro aufzuerlegen, wird aufgehoben.
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