LSG Hessen - Beschluss vom 19.12.2017
L 9 AS 118/15
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1058/12

Auferlegung von VerschuldenskostenAntrag auf Aufhebung der Festsetzung von VerschuldenskostenSchadensersatzprinzipRechtsmissbräuchliche Prozessführung

LSG Hessen, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 118/15

DRsp Nr. 2018/1124

Auferlegung von Verschuldenskosten Antrag auf Aufhebung der Festsetzung von Verschuldenskosten Schadensersatzprinzip Rechtsmissbräuchliche Prozessführung

1. Die Regelung in § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG trägt dem Schadensersatzprinzip Rechnung. 2. Der Gesetzgeber erwartet, dass die Versicherten und Sozialleistungsberechtigten das Privileg der Gerichtskostenfreiheit, zu der auch die Freistellung von Kosten für die Erstellung medizinischer Gutachten rechnet, nicht zur rechtsmissbräuchlichen Prozessführung benutzen. 3. Wo diese Erwartung nachhaltig enttäuscht wird, ist es im Grundsatz gerechtfertigt, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, die ihn treffen würden, wenn Gerichtskosten erhoben würden bzw. die dann bei wirtschaftlich rationalem Verhalten des betreffenden Beteiligten gar nicht erst angefallen wären.

Tenor

Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Die im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. Januar 2015 getroffene Entscheidung, den Klägern zu 1. und 2. Verschuldenskosten in Höhe von jeweils 150,00 Euro aufzuerlegen, wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe