LAG Hamm - Beschluss vom 18.12.2018
14 Ta 552/18
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 120a; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2293/17

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstandes mit den angeordneten RatenBerücksichtigung des Kindergeldes als EinkommenBerücksichtigung der Kosten für eine Glasversicherung, der Beiträge für eine Kindertagesstätte und die dortige Mittagsverpflegung und der Kosten der Unterkunft bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

LAG Hamm, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 14 Ta 552/18

DRsp Nr. 2019/2894

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstandes mit den angeordneten Raten Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen Berücksichtigung der Kosten für eine Glasversicherung, der Beiträge für eine Kindertagesstätte und die dortige Mittagsverpflegung und der Kosten der Unterkunft bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

1. Ein verschuldeter Ratenrückstand im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO liegt nicht vor, wenn die Ratenfestsetzung selbst zu hoch erfolgt ist (vgl. LAG Hamm 3. März 2010 – 14 Ta 649/09).2. Kindergeld ist als Einkommen demjenigen Elternteil zuzurechnen, an den es ausgezahlt wird, nicht dagegen dem Kind (vgl. LAG Hamm 9. Februar 2016 – 14 Ta 370/15).3. Beiträge für eine Glasversicherung sind, obwohl es sich um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene Versicherung handelt, gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII als angemessene Versicherung absetzbar.4. Beiträge für den Kindergarten bzw. für Kindertagesstätten und für die dortige Mittagsverpflegung sind als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen.