BSG - Urteil vom 12.12.2017
B 11 AL 27/16 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB III § 145 Abs. 1 S. 1; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1 ; SGB V § 137 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB IX § 145 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZA 2018, 770
NZS 2018, 198
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 94/14
SG Koblenz, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 78/13

Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit durch den RentenversicherungsträgerSperrwirkung einer NahtlosigkeitsregelungFiktion objektiver Verfügbarkeit

BSG, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 27/16 R

DRsp Nr. 2018/701

Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen Feststellung einer verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger Sperrwirkung einer Nahtlosigkeitsregelung Fiktion objektiver Verfügbarkeit

1. § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III enthält eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, deren Wirkung darin besteht, ein aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht bestehendes Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu fingieren. 2. Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Alg mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen einer Leistungsminderung auf weniger als 15 Stunden wöchentlich über eine Dauer von mehr als sechs Monaten nach Maßgabe von § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III objektiv nicht verfügbar und deshalb nicht arbeitslos i.S. von §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. 3. Die Fiktion objektiver Verfügbarkeit und damit auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung dauert bis zur Feststellung, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt; diese Feststellung ist nach § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu treffen. 4. Mit der Feststellung des Rentenversicherungsträgers entfällt der Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung.