LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2017
L 9 AS 1845/17
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11a ; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11b;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2491/14

Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIEinkommensanrechnungZuflussprinzip

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen L 9 AS 1845/17

DRsp Nr. 2018/3996

Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Einkommensanrechnung Zuflussprinzip

Fließt einem Leistungsberechtigten das in mehreren Monaten erarbeitete Arbeitsentgelt innerhalb desselben Monats zu, so ist das Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate auch dann gesondert zu bereinigen, wenn das Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt wurde. Allerdings kann der Erwerbstätigengrundfreibetrag für jeden Beschäftigungsmonat nur einmal in Abzug gebracht werden.

1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge als Einkommen zu berücksichtigen. 2. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Norm sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 3. Danach ist das Einkommen unabhängig davon, an welchem konkreten Tag es zufließt, im Monat des Zuflusses zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Tenor