BAG - Urteil vom 27.11.2003
2 AZR 135/03
Normen:
BGB §§ 13 119 Abs. 1 § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § § 242, 305 Abs. 1 S. 3 § § 307, 310 Abs. 3, 4 § § 312, 355, 474 ff. ; EGBGB Art. 170 Art. 232 § 1 Art. 229 § 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 273
BAGE 109, 22
BAGReport 2004, 220
BB 2004, 1852
DB 2004, 1208
MDR 2004, 948
NJ 2004, 432
NJW 2004, 2401
NZA 2004, 597
ZIP 2004, 1561
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 492/02
ArbG Stralsund, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 237/02

Aufhebungsvertrag - Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

BAG, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 135/03

DRsp Nr. 2004/7137

Aufhebungsvertrag - Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

»Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft iSd. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB nF berechtigt.«

Orientierungssätze: 1. Die Drohung eines Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden, falls der Arbeitnehmer nicht bereit ist, eine ordentliche Kündigung zu akzeptieren und auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, ist widerrechtlich iSd. § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. 2. Auf nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Beendigungsvereinbarungen, die ein im Jahr 2001 oder früher begründetes Arbeitsverhältnis auflösen, ist grundsätzlich das neue Schuldrecht des BGB anwendbar. Die zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen erfassen nicht mehr solche Umstände, die das Arbeitsverhältnis nachträglich verändern. Zu derartigen Umständen zählt insbesondere eine nachträgliche Vereinbarung über die Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses.