BAG - Urteil vom 25.04.2013
8 AZR 453/12
Normen:
BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 779 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 1643 Abs. 1; BGB § 1822 Nr. 7; GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 4; JArbSchG § 2; JArbSchG § 5;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Berufssport Nr. 23
ArbRB 2014, 74
AuR 2013, 457
BB 2013, 2419
BB 2014, 443
EzA-SD 2013, 10
NZA 2013, 1206
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 19/11
ArbG Rostock, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 804/10

Aufhebungsvertrag; Befristungsrecht; Berufsbildung; Arbeitsvertragsrecht - Berufsfußball; vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertragsverhältnisses; Zahlung einer vereinbarten Ablöse durch den Spieler

BAG, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 453/12

DRsp Nr. 2013/20783

Aufhebungsvertrag; Befristungsrecht; Berufsbildung; Arbeitsvertragsrecht - Berufsfußball; vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertragsverhältnisses; Zahlung einer vereinbarten Ablöse durch den Spieler

Orientierungssätze: 1. Wird für eine vom Vertragsspieler gewünschte vorzeitige Aufhebung des Vertrages als Berufsfußballer vereinbart, dass dieser dafür eine "Entschädigung" zu zahlen habe, so stellt dies die Gegenleistung für die vorzeitige Vertragsaufhebung dar, nicht aber ohne Weiteres einen unzulässigen Ausgleich für entstandene Ausbildungskosten. 2. Die Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, wird regelmäßig tangiert, wenn auch nach Ende des Vertragsverhältnisses vom Spieler oder vom aufnehmenden Verein eine Ablösesumme an den bisherigen Verein gezahlt werden soll. Davon zu trennen ist eine Entschädigung oder Ablöse für den Verein, zu dem noch eine vertragliche Bindung besteht, die vorzeitig aufgehoben werden soll. 3. Eine maximal fünfjährige Vertragsbindung ist für sich genommen nicht sittenwidrig, sondern auch ohne Kündigungsmöglichkeit nach dem geltenden Recht zulässig.