LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.12.2017
4 Ta 439/17
Normen:
ZPO § 252;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1774/17

Aufklärungspflicht bei Arbeitsgericht trotz Strafurteil

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 439/17

DRsp Nr. 2019/16845

Aufklärungspflicht bei Arbeitsgericht trotz Strafurteil

1. Die Aussetzung eines Kündigungsschutzrechtsstreits wegen des Verdachts einer Straftat (§ 149 ZPO) erfordert wegen des für solche Rechtsstreite geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes (§ 61 a Abs. 1 ArbGG) eine besondere Rechtfertigung, etwa weil die zu treffenden Feststellungen der besonderen Mittel eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedürfen, die im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren nicht zur Verfügung stehen.2. Eine Aussetzung zur Ermittlung neuer, nicht vorgetragener Kündigungsgründe scheidet aus.

Das Ergebnis des Strafverfahrens ist nicht ohne Weiteres im Zivilverfahren verwertbar. Die Aussetzung ist kein Regelfall, auch wenn eine doppelte Beweisaufnahme verhindert werden soll. Bei der Aussetzung hat das Gericht einen Ermessensspielraum. Im Beschwerdeverfahren können nur Verfahrens- oder Ermessensfehler überprüft werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des ArbG Mönchengladbach vom 12.10.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3.

Streitwert: 1.290,00 €

Normenkette:

ZPO § 252;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens durch das Arbeitsgericht.