LAG Berlin - Urteil vom 19.12.2003
13 Sa 1481/03
Normen:
TVG § 4 ; BAT § 59 Abs. 1 ; BAT § 59 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 418
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 6613/03

Auflösende Bedingung im Tarifvertrag (§ 59 Abs. 1 und Abs. 3 BAT)

LAG Berlin, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 1481/03

DRsp Nr. 2004/5295

Auflösende Bedingung im Tarifvertrag (§ 59 Abs. 1 und Abs. 3 BAT)

»§ 59 Abs. 1 i.V. m. Abs. 3 BAT umgeht nach der Neufassung des § 59 Abs.3 BAT das KSchG nicht (mehr).«

Normenkette:

TVG § 4 ; BAT § 59 Abs. 1 ; BAT § 59 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine auflösende Bedingung in einem Tarifvertrag (§ 59 Abs. 1 Satz 1 BAT).

Die am .....1946 geborene Klägerin war seit dem 1. Mai 1971 gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.351,94 EURO als Lehrerin bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung (vgl. dazu den Arbeitsvertrag in Kopie Bl. 16 d.A.).

Nach längerer Krankheit beantragte die Klägerin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilnahme am Arbeitsleben unter dem Datum des 29. Mai 2001. Mit Bescheid vom 11. Februar 2003, der ihr am 18. Februar 2003 zuging, erhielt die Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung rückwirkend ab 1. Mai 2001 unter Hinweis darauf, dass ihr Antrag gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag galt.