LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.12.2017
L 15 U 229/17
Normen:
SGB VII § 6; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 288/16

Aufnahme in die UnfallversicherungUntätigkeitsklageFortsetzungsfeststellungsklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2017 - Aktenzeichen L 15 U 229/17

DRsp Nr. 2018/6016

Aufnahme in die Unfallversicherung Untätigkeitsklage Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. 2. Die Feststellung, dass eine Behörde untätig gewesen ist, kann auch mit einer reinen Feststellungsklage nicht begehrt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 09.03.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 6; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand