LAG Köln - Beschluss vom 18.05.2021
9 Ta 61/21
Normen:
GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b; ArbGG § 5 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 441/21

Ausbildung als Treibfahrzeugführer beim Eisenbahn-BundesamtAnforderungen an Ordnungsgemäßheit eines gerichtlichen NichtabhilfebeschlussesAusbildung bei Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten

LAG Köln, Beschluss vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 9 Ta 61/21

DRsp Nr. 2021/8276

Ausbildung als Treibfahrzeugführer beim Eisenbahn-Bundesamt Anforderungen an Ordnungsgemäßheit eines gerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses Ausbildung bei Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten

1. Der Weg zum Arbeitsgericht ist eröffnet. 2. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Treibfahrzeugführer beim Eisenbahn-Bundesamt ist eine Beschäftigung zur Ausbildung im Sinne des § 5 KSchG.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.2021 - 12 Ca 441/21 - abgeändert.

II.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b; ArbGG § 5 Abs. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Beklagte ist eine vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte Ausbildungs- und Prüfungsorganisation.