BGH - Beschluss vom 01.03.2023
XII ZB 360/22
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 236, 205
FamRB 2023, 228
FamRB 2023, 5
FamRZ 2023, 761
FuR 2023, 546
JZ 2023, 315
MDR 2023, 641
NJW 2023, 1805
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 492/20
OLG Oldenburg, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 107/22

Ausgleich des Anrechtes aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bereits bei der Scheidung

BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen XII ZB 360/22

DRsp Nr. 2023/4981

Ausgleich des Anrechtes aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bereits bei der Scheidung

Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind auch in der Anwartschaftsphase im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig ausgleichsreif.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Juli 2022 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 11. Mai 2022 teilweise abgeändert und unter Ziffer I. wie folgt ergänzt:

Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin (Ehefrau) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXX) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers (Ehemann) ein Anrecht in Höhe von 2,0242 Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer XXX), bezogen auf den 30. November 2020, übertragen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.

Wert: bis 2.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe