9/11.2 Auskunftsklage zur Durchsetzung eines möglichen Schadensersatzes

Autor: Metz

Bei Auskunftsklagen hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine nachprüfbare Rentenberechnung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Auch kann der ehemalige Arbeitnehmer mit dieser Auskunft i.d.R. keine Neuberechnung der Versorgungsanwartschaften verlangen. Jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Rechenweg zu beschreiben, den er für richtig erachtet.6)

Sind bei Ansprüchen aus einem Gesamtversorgungssystem Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren, das sogenannte Näherungsverfahren, so lange zugrunde legen, bis der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweisen kann.7)

Die langjährige Rechtsprechung des BAG zum Recht des Arbeitgebers, wonach das sogenannte Näherungsverfahren anzuwenden ist, wird gegenwärtig überprüft.